Der aktuelle Vorstand der Gilde

Andreas

Stieger

1. Vorsitzender

Frank

Vollenbröker

2. Vorsitzender

Klaus

Remki

Kassierer

Klaus

Flothmann

Schriftführer

Martin

Vollenbröker

Oberst

Stefan

Rauße

Hauptmann

Marc

Wortmann

SM König

Alfred

Brinner

Materialwart

Matthias

Brinner

Beisitzer

Jörg

Wissing

Beisitzer

Aloys

Köning

Beisitzer

Manuel

Woltering

Beisitzer

Maik

Bordiek

Beisitzer

Alfred

Möllers

Ehrenvorsitzender

Lars

Kemper

1. Kassenprüfer

Markus

Brinner

2. Kassenprüfer

Der aktuelle Schützenkönig bekleidet mit dem Erlangen der Königswürde alsdann auch direkt einen Vorstandsposten auf Zeit.

Zuerst sei gesagt, dass alle, ob nun Sport- oder Schützenverein, einen Vorstand brauchen.

Das Warum ist ganz einfach beantwortet.

Der Schützenvereinsvorstand trägt die Rolle des gesetzlichen Vertreters, welcher gerichtlich wie auch außergerichtlich in Erscheinung tritt.

Der Vorstand im rechtlichen Sinne

Laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) §§ 21 bis 79 ist der Vorstand eines der zwei Vereinsorgane, die zwingend notwendig sind. Das andere Organ ist die Mitgliederversammlung. Aus wie vielen Mitgliedern der Vorstand besteht, ist nicht gesetzlich festgelegt. Dies obliegt dem Schützenverein, welcher dies in seiner Satzung bestimmt. In der Regel sind es mehrere, von denen jeder spezielle Aufgaben erfüllt – das muss aber nicht sein, weswegen die Frage nach der Anzahl nicht pauschal beantwortet werden kann. Wenn mehrere den Vorstand aufteilen, haben sie meistens folgende Bezeichnungen bzw. Ämter:

Erster Vorsitzender

Stellvertretender bzw. Zweiter Vorsitzender

Oberst (organisiert und leitet die Schützenfeste)

Kassenwart/Kassierer (zuständig für Beiträge, Eintrittsgelder, Einnahmen, Ausgaben, Buchführung)

Schriftführer (zuständig für schriftliche Aufgaben)

Materialwart

Beisitzer

Die Aufgaben: Vertretung und Geschäftsführung

Grundsätzlich lassen sich die Aufgaben des Schützenvereinsvorstands in zwei große Bereiche aufteilen. Zum einen wird der Verein nach außen vertreten (z. B. bei Geschäften mit Dritten) und zum anderen wird die Geschäftsführung nach innen (z. B. bei Geschäften mit Vereinsmitgliedern) übernommen.

Vertretung nach Außen

Wenn wir von der Außenvertretung sprechen, bewegt man sich im § 26 Absatz 2 BGB. Das bedeutet, dass der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Schützenvereins fungiert und damit rechtswirksam handeln kann – auch dann, wenn die Mitgliederversammlung etwas anderes beschlossen hat. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn das Handeln entsprechend vorher beschränkt und zusätzlich in das Vereinsregister eingetragen wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Vorstand schalten und walten kann, wie es ihm gefällt, denn er bleibt dem Verein gegenüber schadenersatzpflichtig. Sollte es dazu kommen, dass ein Dritter eine Verletzung der „Amtsgewalt“ sieht, so muss der Vorstand nur dann etwas zu befürchten haben, wenn:

a) Die Beschränkung auch wirklich im Vereinsregister eingetragen wurde

b) Der Beweis erbracht werden kann, dass die (mündliche) Beschränkung wissentlich ignoriert wurde

Wenn ein „Verstoß“ vorliegt, muss der Beweis erbracht werden, dass dies unwissentlich passierte und er zuvor auch nicht in Kenntnis gesetzt wurde.

Wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, können mehrere Vorstandsmitglieder rechtswirksam handeln. In diesem Fall müssen alle in Form einer Gesamtvertretung über das Handeln bestimmen

Geschäftsführung nach Innen

Zu der Geschäftsführung nach innen oder auch den vereinsinternen Aufgaben des Vorstands im Schützenverein gehören ebenfalls sehr vielfältige Aufgaben. Allen voran ist dessen Aufgabe die Beachtung der Vereinssatzung.

Außerdem beruft dieser als Sitzungsvorstand selbige ein und ist zuvor dafür zuständig, Themen zu finden und einen sinnvollen Ablauf zu planen. Während einer solchen Versammlung hat er für Ruhe und Ordnung zu sorgen.

Der Vorstand muss stets in der Lage sein, Geschäftsberichte zu erstellen und vorzulegen. Er überwacht selbstverständlich auch die Durchführung von Mitgliederbeschlüssen. Damit der Verein bestehen kann, muss er sich um die (sofern benötigten) Zuschussbeantragungen kümmern und die Spenden- und Sponsorengewinnung übernehmen, die für viele Vereine heute von essenzieller Bedeutung ist.

Um die Mitglieder (und damit auch den Schützenverein an sich) zu schützen, muss er über diese über eine Vereinshaftpflicht- und Unfallversicherung aufklären. Es kann außerdem zu seinen Aufgaben gehören, sich um die Vereinsinternen „Schmuckstücke“ bzw. Erkennungszeichen wie Fahnen, Urkunden oder anderes zu kümmern. Wie genau dieses „Kümmern“ aussieht, ist von Schützenverein zu Schützenverein unterschiedlich. Entsprechendes gilt auch für das Vereinsvermögen, welches der Vorstand verwaltet.

Gemäß Satzung der Männerschützengilde gilt Folgendes

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Generalversammlung*

Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus einem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretende Vorsitzende

c) der Schriftführer

d) der Kassierer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand, der Oberst, der Hauptmann, der amtierende König, der Ehrenvorsitzende, der Materialwart und fünf Beisitzer an.

Der Vorstand hat die Berechtigung, Vereinsversammlungen einzuberufen und Beschlüsse zu fassen und umzusetzen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Generalversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Beim geschäftsführenden Vorstand ist Wiederwahl möglich. Bezüglich der zweijährigen Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes gemäß Ziffer 2 gilt, dass in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der Vorsitzende und Kassierer und in den Jahren mit geraden Jahreszahlen der stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gewählt werden. Der Materialwart wird für zwei Jahre gewählt und kann wieder gewählt werden. Die Beisitzer können nur einmal wieder gewählt werden. Der Oberst und der Hauptmann werden auf der Generalversammlung für das kommende Schützenfest jährlich gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahl der Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen der Generalversammlung und gilt auf Lebenszeit.

* (hier sei auf die Satzung der Gilde und hier auf den §6 hingewiesen).